11 Unterweisung der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung eine arbeitsplatzbezogene schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen und diese den Beschäftigten zugänglich zu machen.

(2) Die Betriebsanweisung muss mindestens Informationen enthalten über:

1. die am Arbeitsplatz auftretenden asbesthaltigen Materialien sowie die Gesundheitsgefährdungen,

2. angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu gehören insbesondere

a) Hygienemaßnahmen,

b) Informationen über expositionsmindernde Maßnahmen,

c) Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung,

3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Ersten Hilfe,

4. sachgerechte Behandlung und Beseitigung entstehender asbesthaltiger Abfälle.

(3) Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

(4) Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Dokumentation der Unterweisung muss mindestens bis zur nächsten Unterweisung aufbewahrt werden.

(5) Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:

1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden Wirkung des Rauchens, ggf. ist der Betriebsarzt zu beteiligen,

2. gewerkspezifische asbesthaltige Materialien,

3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung,

4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen,

5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,

6. sachgerechte Abfallbeseitigung, 7. arbeitsmedizinische Vorsorge.

(6) Betriebsanweisung und Unterweisung sind mit dem Arbeitsplan nach Nummer 4.2 abzustimmen (Muster für Betriebsanweisungen siehe Anlagen 1.6 und 1.7 dieser TRGS).

(7) Bei Arbeiten nach Nummer 14 sind die Beschäftigten zusätzlich objektbezogen hinsichtlich Gefährdungen und Schutzmaßnahmen einzuweisen.