KMF Sanierung gemäß TRGS 521

Wir sanieren gemäß der aktuellen TRGS 521

Mineralwolle-Dämmstoffe in und an Gebäuden

  • - Wärmedämmung von Dächern,
  • - Dachböden und Außenwänden sowie der unterschiedlichsten Bauteile (z.B. Rolladenkästen)
  • - Dämmung von Leichtbauwänden (Ständerwänden)
  • - Trittschalldämmung unter Estrich.
  • - Mineralfaserhaltiger Putz
  • - Abgehängte Deckenkonstruktionen
  • - Deckenplatten Schallschluckplatten auf Unterlage,mit oder ohne Rieselschutz
  • - Lamellendecken Lüftungsdecken Deckenstrahlungsheizungen
  • - Konstruktionen Dämmung von Heizleitungen, Armaturen und Lüftungseinrichtungen
  • - Schalldämmung in Installationsschächten Raumlufttechnische Anlagen
  •  - Kanäle mit außen liegender Dämmung In seltenen Fällen Kanäle mit innenliegender Dämmung
  • - Anlagen mit innen liegenden Absorptionsschalldämpfern aus KMF Anlagen mit Glasfaser-Luftfiltern
  • - Brandschutzumantelung von Kabeltrassen
  • - Brandschutzbeschichtung von Stahlkonstruktionen
  • - Füllung von Brandschutz- und Schallschutztüren
  • - Brandabschottungen und Feuerschutzabschlüsse
  • - Wärmedämmung von Elektro-Speicherheizgeräten 

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Bewertung von KMF (Keramische Mineral Faser)

KMF-Produkte sind in der Regel direkt erkennbar. Bei älteren Produkten (vor 1985) besteht die Möglichkeit, daß auch Asbest mit enthalten sein kann (sowohl im Faservlies als auch in Kaschierungen).

Anders als bei Asbest wurde krebserzeugende Wirkung von KMF bei Menschen nicht nachgewiesen, auch nicht bei Arbeitern, die langjährig hohen Faserkonzentrationen ausgesetzt waren. Allerdings treten bei KMF-Verarbeitung Fasern kritischer Größe auf, denen eine Krebs verursachende Wirkung nachgesagt wird. Der Anteil dieser Fasern ist jedoch deutlich geringer als bei Asbest, außerdem spalten sie sich nicht in Längsrichtung wie Asbestfasern. Sie sind auch in wesentlich geringerem Ausmaß biobeständig als Asbestfasern, d.h. sie werden im Körper abgebaut. Ausnahmen stellen keramische Fasern sowie spezielle Mineralfasern dar, die jedoch im Hochbau keine Verwendung finden.

Werden KMF in abzubrechenden Gebäuden festgestellt, sind die Materialien vor dem Abbruch zu entfernen. Dabei gelten ebenso wie bei der Sanierung in genutzten Gebäuden die TRGS 521 und die abfallrechtlichen Regelungen.  

Hautreizungen und -entzündungen sowie auch vorübergehende Beeinträchtigungen der Atmungsorgane treten vor allem nach Verarbeitung von KMF auf, so daß entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen wie z.b. persönliche Schutzausrüstung (Einweganzug Typ 5/6 Atemschutz PII/III erforderlich sind (TRGS 521).

Grenz- oder Richtwerte für KMF in Wohnräumen bestehen nicht. Am Arbeitsplatz (Abbruch, Sanierung) gilt für krebsverdächtige KMF ein Grenzwert von 250.000 Fasern/cbm Luft.

Bei Ausbau oder Umbau sind jedoch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und die Abfall rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

  • Gefahrstoffverordnung (insbes. Anhang V, Nr.7)
  • TRGS 521 (Technische Regel für Gefahrstoffe "Faserstäube")
  • UVV "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119)
  • TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz »Luftgrenzwerte«
  • BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern (ZH 1/294)
  • TRGS 905 »Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe«

Neuere KMF-Produkte sind nach den Kriterien des Anhang V Nr. 7 GefStoffV frei vom Verdacht, kazerogen (Krebs erregend) zu wirken. Seit 1996 werden solche Produkte eingesetzt, seit 1.6.2000 sind sie vorgeschrieben. Sie sind in der Regel entsprechend gekennzeichnet bzw. die Sicherheitsdatenblätter geben entsprechende Informationen. Dennoch müssen beim Umgang mit diesen Produkten bestimmte Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden, die im wesentlichen in den TRGS 521 – Faserstäube festgelegt sind. Produkte, die keine Kennzeichnung besitzen sowie Produkte, bei denen nicht bekannt ist, ob sie eine Kennzeichnung besaßen (in der Regel alte Produkte vor 1996) sind als krebsverdächtig einzustufen.

 

Abfallrecht

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