Asbesthaltiger Putz und Spachtelmasse

Keinesfalls sollten bei Verdacht auf asbesthaltige Produkte unsachgemäße Arbeiten durch Beschäftigte oder Dritte wie Mieter vorgenommen werden. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung durch einen „Schadstoffgutachter“ immer einem eigenmächtigen Handeln vorzuziehen.

Herstellung und Verarbeitung von Asbest sind in Deutschland zwar seit 1993 verboten – die Höchstzahl der Erkrankungen und Todesfälle wegen Asbest steht aber noch bevor. Grund für diese tückische Tatsache ist die lange Inkubationszeit. Und die Gefahr, mit Asbest in Kontakt zu kommen, ist noch lange nicht ausgestanden. Bis heute sind viele Baustoffe mit Asbestfasern in den Bauwerken erhalten geblieben. Nutzer und Handwerker sind den Gefahren oft ungeschützt ausgesetzt, ohne es zu wissen, warnt der Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V. (GSS). Experten stellten bei Prüfungen fest, dass asbesthaltige Spachtelmassen oder Fliesenkleber in ungefähr 25 % aller Bestandgebäuden vorhanden sind.

Als asbestverdächtig sind einzustufen !!
  • Gipskarton-Leichtbauwände und Gipskartondecken,
  • Akustik-Lochdecken mit asbesthaltigen Spachtelmassen
  • Spanplattenwände und Fertigfußböden aus Spanplatten mit Spachtelmassen als Glättspachtel
  • Rabitz- und Strohputzwände(Vorläuferprodukte der Gipskarton- oder Spanplattenwände),
  • Decken und Vorsatzschalen mit Spachtelmassen als Glättspachtel
  • Wand- und Deckenflächen, die Spachtel- und Reparaturmassen aufweisen,
  •  Massivwände und -decken aus Mauerwerk mit Putz und Spachtelschichten
  • Massivwände und -decken aus Beton, glattgespachtelt und tapeziert
  • Massivwände und -decken aus Beton, geputzt und zusätzlich glattgespachtelt
  • Massivwände und -decken aus Beton mit Reparaturspachtel
  • Verputze von Schlitzen und Unterputzdosen der Elektrogewerke
  • Dünnbettkleber von Wand-, Boden- und Deckenfliesen
  • Putze und Dekorputze an Wänden, Stützen und Decken

 

 

Erkundung und Bewertung

Sollen Gebäude auf asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber untersucht werden, ist eine Untersuchungsstrategie zu erarbeiten. Die Untersuchungsstrategie richtet sich nach der Motivation (Veranlassung) der Erkundung. Es werden folgende Motivationen einer Erkundung unterschieden:

1.) Betrieb/Nutzung (Erhalten des Bestands ohne Baumaßnahmen)  Instandhaltung/Sanierung (Baumaßnahmen bei Erhalten des Bestands)

2.) Abbruch/Rückbau (Teil- oder Komplettrückbau)

3.) Wertermittlung (Ermitteln von schadstoffbedingten Risiken) . Entsprechend unterschiedlich können die Anforderungen an die Untersuchungsstrategie sein. Während z. B. für Motivation 4 (Wertermittlung) der Verdacht einer asbesthaltigen Spachtelmasse durch visuelle Aufnahme genügt, um eine überschlägige Kalkulation des Minderwerts eines Gebäudes durchzuführen, müssen bei den Motivation 2 (Instandhaltung/Sanierung) und Motivation 3 (Abbruch/Rückbau) flächengenaue Angabe zur Verbreitung der Asbestanwendung gemacht werden, um notwendige Schutzmaß- nahmen und Aufwendungen planen zu können.

Ändert sich die Motivation des Auftraggebers, können Anpassungen der Untersuchungsstrategie erforderlich werden . Dies ist mit dem Auftraggeber abzustimmen und die veränderte Untersuchungsstrategie ist zu fixieren. Die Erkundung und Bewertung muss durch einen Schadstoffgutachter erfolgen. Hinweise zur erforderlichen Qualifikation wird die in Bearbeitung befindliche Richtlinie VDI 6202 Blatt 2 geben.

Aufbauend auf den Ergebnissen einer historischen Erhebung und einer Ortsbegehung mit visueller Aufnahme von Verdachtsmomenten erstellt der Schadstoffgutachter für die Orientierende Technische Erkundung (OTE) oder Detaillierte Technische Erkundung (DTE) einen Probenentnahmeplan gemäß Richtlinie VDI/GVSS 6202 Blatt 1.