7 Organisatorische Maßnahmen
(1) Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten sind asbesthaltige Materialien nach dem Stand der Technik zu entfernen und geordnet zu beseitigen.
(2) Bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1. Die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Arbeitsbereichen ist auf das Minimum zu beschränken, das notwendig ist, um die vorgesehenen Arbeiten durchzuführen.
2. Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchgeführt werden, sind von anderen Arbeitsbereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen Beschäftigten zugänglich zu machen, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.
3. Unbefugten ist das Betreten durch das Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ entsprechend der ASR A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ mit dem zusätzlichen Hinweis „Asbestfasern“ zu verbieten (Muster siehe Anlage 2 a zu dieser TRGS).
4. Abgeschottete Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien durchgeführt werden, sind durch geeignete Sicherheitszeichen zu kennzeichnen, insbesondere mit den Zeichen „Rauchen verboten“ und „Essen und Trinken verboten“.
5. Abfälle, die asbesthaltige Materialien enthalten, sind in geeigneten und nach Anlage 2b gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern, zu transportieren und zu beseitigen.
6. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so weit möglich so zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist. Eine regelmäßige Reinigung aller Räume, Anlagen und Geräte ist zu veranlassen.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Asbestfasern nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln nicht an andere Arbeitsplätze, in asbestfreie Räume oder in die Au- ßenluft gelangen können (siehe auch Nummern 8, 14, 16, und 17 dieser TRGS und die Asbestrichtlinien der Länder).