9 Persönliche Schutzausrüstung

9.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Arbeitgeber hat 1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaft geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und 2. dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange tätig werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

(2) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind. Art und Ausführung der persönlichen Schutzausrüstung sind entsprechend den speziellen Einsatzbedingungen auszuwählen.

(3) Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. (4) Beim Tragen von Atemschutz und Schutzkleidung sind die Tragezeitbegrenzungen TRGS 519 Seite 16 von 65 Seiten - Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags - nach BGR 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“4 zu beachten.

9.2 Atemschutz

(1) Ab einer Asbestfaserkonzentration von 10.000 F/m³ bis zu einer Asbestfaserkonzentration von 100.000 F/m³ sind als Atemschutzgeräte

1. partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,

2. Halbmasken mit P2-Filter für länger andauernde Tätigkeiten,

3. Maske mit Gebläse und Partikelfilter TM1P oder höherwertige geeignet und einzusetzen5.

(2) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von 100.000 F/m³ bis 300.000 F/m³ müssen Atemschutzgeräte mit Partikelfilter P3 getragen werden. Geeignet und einzusetzen sind

1. partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,

2. Halbmasken mit P3-Filter für länger andauernde Tätigkeiten,

3. Maske mit Gebläse und Partikelfilter TM2P oder höherwertige Atemschutzgeräte. Aufgrund der erhöhten körperlichen Belastung bei der Anwendung von Atemschutzgeräten mit P3-Filtern wird stattdessen der Einsatz gebläseunterstützter Atemschutzgeräte TM2P empfohlen, erforderlichenfalls mit Anwärmung der Atemluft.

(3) In Bereichen mit Asbestfaserkonzentrationen von mehr als 300.000 F/m³ sind Vollmasken mit Gebläse und Partikelfilter TM3P oder höherwertige Atemschutzgeräte einzusetzen, erforderlichenfalls mit Anwärmung der Atemluft.

(4) Bei Arbeiten mit Faserkonzentrationen größer als 4.000.000 F/m³ (sofern z. B. trockenes Entfernen von Spritzasbest unvermeidbar) sind Isoliergeräte einzusetzen.

(5) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass 1. Atemschutzgeräte sachgerecht gelagert, gereinigt und instand gehalten werden, 2. die Beschäftigten entsprechend unterwiesen und im Umgang mit den Atemschutzgeräten geübt sind.

(6) Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb des durch Asbestfasern gefährdeten Bereiches auf- und abgesetzt werden.

(7) Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 kann grundsätzlich auf das Tragen von Atemschutz verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z.B. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z.B. P2 empfohlen. 4 BGI 693 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte 5 Die genannten Einsatzgrenzen ergeben sich aus dem Produkt der Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m³ mit dem für das jeweilige Atemschutzgerät gemäß BGR 190 anzusetzenden Schutzfaktor. Damit ist gewährleistet, dass bei Anwendung des jeweiligen Atemschutzgerätes in der Einatemluft des Beschäftigten die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird. TRGS 519

 9.3 Schutzkleidung

(1) Den Beschäftigten sind geeignete Schutzanzüge zur Verfügung zu stellen und von diesen zu tragen. Geeignet sind Schutzanzüge der Kategorie III, mindestens Typ 5-6 (bei Auftreten von Sprühnebel und Feuchtigkeit mindestens Typ 4).

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Tätigkeiten, bei denen die Unterschreitung von 10 000 F/m³ nachgewiesen ist und kein Kontakt des asbesthaltigen Materials zur Arbeitskleidung besteht.

(4) Einwegschutzanzüge sind nach dem Verlassen des asbestbelasteten Arbeitsbereiches entsprechend Nummer 18 zu entsorgen.

(5) Der Einsatz von Mehrwegschutzanzügen ist aus hygienischen Gründen nicht zu empfehlen und daher auf die Fälle zu beschränken, bei denen die Anwendung von Einwegschutzanzügen nicht möglich ist.