KMF Sanierung vom Fachbetrieb

Rückbau von "Alter Mineralwolle" gemäß TRGS 521

Wir sanieren fachgerecht und gemäß den aktuellen Richtlinien

Mineralwolle-Dämmstoffe jeglicher Art in und an Gebäuden.

Folgende vor dem 01.06.2000 verbaute KMF werden generell als Krebserzeugend eingestuft:

- Wärmedämmung von Dächern,

- Dachböden

- Außenwänden

- Bauteile (z.B. Rolladenkästen)
- Dämmung von Leichtbauwänden (Ständerwänden)
- Trittschalldämmung unter Estrich.
- Mineralfaserhaltiger Putz
- Abgehängte Deckenkonstruktionen,

- Deckenplatten,Schallschluckplatten auf Unterlage
- Lamellendecken Lüftungsdecken

- Deckenstrahlungsheizungen
-  Dämmung von Heiz -Armaturen und Lüftungseinrichtungen
- Schalldämmung in Installationsschächten

- Raumlufttechnische Anlagen
- Kanäle aller Art mit Dämmung  Dämmung
- Rohrleitungen aller Art

- Brandschutzumantelung von Kabeltrassen

- Brandschutzbeschichtung von Stahlkonstruktionen

- Füllung von Brandschutz- und Schallschutztüren

- Brandabschottungen und Feuerschutzabschlüsse

- Wärmedämmung von Elektro-Speicherheizgeräten 

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

 

Werden KMF in abzubrechenden Gebäuden festgestellt, sind die Materialien vor dem Abbruch zu entfernen. Dabei gelten ebenso wie bei der Sanierung in genutzten Gebäuden die TRGS 521 und die Abfallrechtlichen Regelungen.  

Hautreizungen und -Entzündungen sowie auch vorübergehende Beeinträchtigungen der Atmungsorgane treten vor allem nach Verarbeitung von KMF auf, so daß entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen wie z.b. persönliche Schutzausrüstung (Einweganzug Typ 5/6 Atemschutz PII/III erforderlich sind (TRGS 521).

Grenz- oder Richtwerte für KMF in Wohnräumen bestehen nicht. Am Arbeitsplatz (Abbruch, Sanierung) gilt für Krebsverdächtige KMF ein Grenzwert von 250.000 Fasern/cbm Luft.

Bei Ausbau oder Umbau sind jedoch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und die Abfall rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

  • Gefahrstoffverordnung (insbes. Anhang V, Nr.7)
  • TRGS 521 (Technische Regel für Gefahrstoffe "Faserstäube")
  • UVV "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119)
  • TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz »Luftgrenzwerte«
  • BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern (ZH 1/294)
  • TRGS 905 »Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder Fortpflanzungsgefährdender Stoffe«

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