PAK Sanierung vom Fachbetrieb

PAK Sanierung gemäß TRGS 524

Wir sanieren als zertifizierter Fachbetrieb PAK haltige Materialien aller Art. Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung im Umgang mit technischen Gefahrstoffen können wir ihnen schon jetzt einen reibungslosen und Termin gerechten Ablauf ihres und unserer Bauvorhaben garantieren. Für etwaige Fragen stehen wir ihnen jederzeit gern zur Verfügung.Nutzen sie dazu bitte unser Kontaktformular.

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Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind belastete Klebstoffe, die mit krebserzeugenden Gefahrenstoffen versetzt sind.

PAK wird häufig als Parkettkleber oder im Bereich Holzschutz verarbeitet.

Der Rückbau von PAK-haltigen Gefahrstoffen muss durch sachkundige Personen überwacht und begleitet werden. Arbeiten zur Entfernung von PAK-belasteten Klebstoffen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die nachweisen können, dass sie für die auszuführenden Arbeiten die notwendigen Erfahrungen und Fachkenntnisse haben, über geeignetes Personal und über die erforderliche technische Ausrüstung verfügen.

Beispielsweise müssen sich die Verarbeiter vor dem beim Schleifen freigesetzten Staub schützen. Zu den Schutzmaßnahmen gehört die Persönliche Schutzausrüstung der Mitarbeiter. Dazu zählen geeignete Schutzanzüge sowie Atemschutzgeräte mit P3-Filter. Der zu sanierende Bereich wird durch staubdichte Schottwände abgedichtet und ausschließlich durch Personenschleusen zugänglich gemacht.

Die ausgebauten Gefahrstoffe müssen staubdicht verpackt, gekennzeichnet und durch eine Materialschleuse zur weiteren Entsorgung in bereitgestellte Container verbracht werden. Die Entsorgung erfolgt in der Regel als überwachungspflichtiger Abfall auf einer Sondermülldeponie.

Die Situation

Bis Ende der sechziger Jahre wurde Parkett u.a. mit in organischen Lösemitteln gelöstem Steinkohlenteerpech verklebt. Der Vorteil dieser Klebstoffe gegenüber Heißasphalt war die leichtere Zubereitung und Handhabung. Außerdem konnte der Klebstoff in dünneren Schichten aufgetragen werden. Steinkohlenteer und Steinkohlenteerpech enthalten jedoch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).

Mosaikparkett wird seit Anfang der 60er Jahre und Stabparkett seit Ende der 60er Jahre nicht mehr mit PAK-haltigem Material verklebt. Diese Klebstoffe wurden durch Kunstharzklebstoffe ersetzt, die nicht schwarz gefärbt sind.

Beim Verlegen von Holzpflaster in gewerblichen Räumen wie Werkstätten ist der Einsatz der steinkohlenteerhaltigen Klebstoffe, Vorstriche und Pappen noch lange Stand der Technik gewesen (DIN 68701 Holzpflaster GE für gewerbliche und industrielle Zwecke, Stand 02/89). Da die Klebstoffe im Ausland weiterhin produziert werden, kann eine Verwendung in Deutschland nicht völlig ausgeschlossen werden.

Neben den steinkohlenteerhaltigen Klebstoffen sind in seltenen Fällen auch bitumenhaltige Klebstoffe mit sehr geringen PAK-Gehalten verwendet worden. Diese Klebstoffe sind auch schwarz und lassen sich durch einfache Tests nicht von den PAK-haltigen unterscheiden. Bei den bis Ende der 60er Jahre verwendeten Klebstoffen ist allerdings von erheblichen PAK-Gehalten auszugehen. Analysen dieser Klebstoffe ergaben bis zu 20.000 mg PAK/kg Klebstoff und mehr.

Eine Bewertung der Gefährdungssituation für die Nutzungsphase durch den PAK-Gehalt im Klebstoff wird in dieser Handlungsanleitung nicht vorgenommen. Aufgrund des Alters des Parketts besteht in vielen Wohnungen die Notwendigkeit, die Bodenbeläge im Zuge von Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten zu entfernen. Auch beim Rückbau oder Umbau von Werkhallen werden PAK-haltige Materialien freigelegt. Bei solchen Arbeiten muß immer mit PAK-haltigem Staub gerechnet werden.

Die Sanierungsmaßnahmen

Bei der Beseitigung der Belastung der Innenräume durch PAK bzw. Benzo[a]pyren können unterschiedliche Sanierungswege gewählt werden. Je nach Gefährdung der Beschäftigten müssen entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen gewählt werden:

 

Das Parkett verbleibt in den Wohnungen

Wenn das Parkett noch fest auf dem Untergrund verklebt ist, kann es erhalten bleiben. Bei dieser emissionsreduzierenden Maßnahme kann das Parkett als Bodenbelag verbleiben oder mit anderen Bodenbelägen abgedeckt werden.

Bei beiden Verfahren haben die Verarbeiter keinen Umgang mit dem alten Parkettklebstoff. Im Allgemeinen sind daher bei diesen Arbeiten keine PAK-spezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen notwendig. Die Maßnahmen orientieren sich an den bestehenden Gefahren. Beispielsweise müssen sich die Verarbeiter vor dem beim Schleifen freigesetzten Holzstaub schützen (siehe auch BIA/BG-Empfehlung "Oberflächenbehandlung von Parkett und anderen Holzfußböden").

 

 Das Parkett wird entfernt

Wenn das Parkett entfernt wird, haben die Beschäftigten Umgang mit Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen. Für diese Fälle geben nachfolgende Kapitel konkrete Hinweise und Hilfestellungen entsprechend Abschnitt 3 (2) der TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen". In dieser TRGS und in der TRGS 440 wird ausdrücklich dazu aufgefordert, konkrete Hinweise und Hilfestellungen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zu geben.

 

Einstufungen

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe sind eine Gruppe von vielen Einzelstoffen. Die Leitsubstanz dieser Stoffgruppe ist das Benzo[a]pyren, das auch in allen PAK-haltigen Parkettklebstoffen nachgewiesen wird. Nach geltendem Gefahrstoffrecht ist Benzo[a]pyren für den Menschen eingestuft als

  • Krebs erzeugend (K2-Stoff),
  • Erbgut verändernd (M2-Stoff),
  • beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (RF2-Stoff)
sowie
  • Frucht schädigend (RE2-Stoff).

Benzo[a]pyren ist hautresorptiv. Das bedeutet, dass eine Aufnahme in den Organismus nicht nur durch Einatmen, sondern auch durch Hautkontakt erfolgen kann. Bei intensivem Hautkontakt kann die über die Haut in den Körper gelangte Menge größer als die eingeatmete Menge sein.

Aufgrund des enthaltenen Benzo[a]pyren und anderer krebserzeugender Inhaltsstoffe wird Teer bzw. Pech ebenfalls als Krebs erzeugend für den Menschen (K2-Stoffe) angesehen.

 

Gefährdungsermittlung

Ist der Holzfußboden in den eingangs genannten Zeiträumen verlegt worden, so ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die verwendeten PAK-haltigen Klebstoffe mehr als 50 mg/kg Benzo[a]pyren (Geltungsbereich der TRGS 150 und 551) enthalten. Deshalb sind die nachfolgenden Maßnahmen zu beachten.

Eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich sonstiger Gefährdungen am Arbeitsplatz (z.B. Lärm) ist entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ) durchzuführen.

 

Auftragsvergabe

Arbeiten zur Entfernung von PAK-belasteten Klebstoffen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die nachweisen können, dass sie für die auszuführenden Arbeiten die notwendigen Erfahrungen und Fachkenntnisse haben, über geeignetes Personal und über die erforderliche technische Ausrüstung verfügen.

 

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Bei Arbeiten mit PAK ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen für die Beschäftigten zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Gleichzeitig ist eine Vorsorge beim Tragen von Atemschutzgeräten vorgesehen. Diese Vorsorge führt der Betriebsarzt im Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (ASD der BG BAU) durch.

 

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Vor Beginn der Arbeiten müssen ein Arbeitsplan und eine Betriebsanweisung erstellt werden. Alle den Arbeitsschutz betreffenden Unterlagen sind auf der Baustelle für die Beschäftigten zugänglich aufzubewahren.

Zur Überwachung der Arbeiten ist ein fachlich geeigneter Vorgesetzter bzw. Bauleiter zu bestellen. Der Auftraggeber darf die Koordination nur geeigneten Personen übertragen, denen die damit verbundenen Aufgaben bekannt sind.

Fachlich geeignet sind zum Beispiel Personen, die über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten mit PAK-kontaminiertem Material verfügen.

Ausreichende Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz können zum Beispiel durch die Teilnahme an einem gefahrstoffbezogenen Sachkundelehrgang erworben werden.

Zu den Aufgaben des Vorgesetzten gehören zum Beispiel:

  • Überwachung der in der Betriebsanweisung und im Arbeitsplan festgelegten Forderungen
  • Einhaltung von Beschäftigungsbeschränkungen (Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzrichtlinienverordnung)

 

Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher und übersichtlicher Form sowie in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle der Arbeitsstätte (Baustelle) auszuhängen.

Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung über die bei ihren Arbeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen durchzuführen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung müssen schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.

 

Technische Schutzmaßnahmen

Stäube dürfen nicht verschleppt werden. Staubbelastete Bereiche sind räumlich von benachbarten Bereichen abzutrennen (zum Beispiel durch Abkleben von Öffnungen mit Folie). Schwer zu reinigende Gegenstände sind staubdicht abzudecken.

Der Arbeitsbereich darf von Unbefugten nicht betreten werden. Der Zugang zum Arbeitsbereich ("Schwarzbereich") erfolgt mindestens durch eine Einkammerschleuse.

Das PAK-haltige Material ist durch staubarme Arbeitsverfahren zu entfernen. Arbeitsgeräte und Maschinen müssen direkt abgesaugt werden. Es muss ferner eine technische Lüftung des Arbeitsbereiches erfolgen. Bei manuellen Arbeiten, z.B. beim Ausbrechen des Parketts oder Holzpflasters, ist - soweit möglich - die Staubentwicklung durch kontinuierliches Anfeuchten des Materials zu reduzieren. Absaugbare Materialien oder Kleinabfälle sind mit einem Industriestaubsauger der Staubklasse H aufzunehmen.

Abgesaugte Luft muss gereinigt und ins Freie geführt werden, soweit nicht anhand einer Baumusterprüfung die Eignung des Gerätes für eine Luftrückführung, z.B. Baumuster geprüfte Industriestaubsauger der Staubklasse H, nachgewiesen ist.

Vor der Aufhebung des Schwarzbereiches muss eine Feinreinigung des gesamten Arbeitsbereiches erfolgen. Dazu sind glatte Flächen feucht zu wischen und rauhe Flächen mit einem Industriesauger der Verwendungskategorie H abzusaugen. Nach diesen Reinigungsarbeiten werden die Flächen durch Augenschein auf ihre Sauberkeit geprüft. Erst dann wird der Schwarzbereich aufgehoben.

 

Persönliche Schutzausrüstung und Hygienemaßnahmen

Die persönliche Schutzausrüstung besteht aus

  • Handschutz: Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butylkautschuk gemäß "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (Abruf-Nr. 349),
  • Schutzkleidung: zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5) gemäß "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (Abruf-Nr. 352) und Einweg-Überziehschuhe,
  • Atemschutz: Atemschutz mindestens mit der Filterklasse P2 gemäß den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (Abruf-Nr. 345). Diese Geräte sind auch gebläseunterstützt erhältlich. Die Tragezeitbegrenzungen sind zu beachten.

Vor Betreten des Arbeitsbereiches sind Schutzkleidung und Atemschutz anzulegen. Vor dem Verlassen des Arbeitsbereiches ist die Schutzkleidung abzusaugen und auszuziehen. Nach Verlassen der Schleuse kann der Atemschutz abgelegt werden.

Im Arbeitsbereich ist das Essen, Rauchen und Trinken sowie das Aufbewahren von Lebensmitteln verboten.

Auf der Baustelle muss außerhalb des Schwarzbereiches eine Waschgelegenheit vorhanden sein. Es können auch sanitäre Einrichtungen der zu sanierenden baulichen Anlagen genutzt werden.

 

Reparaturarbeiten kleineren Umfangs

Bei Reparaturarbeiten kleineren Umfangs (weniger als zwei m2 Fläche) kann von den genannten Schutzmaßnahmen abgewichen werden. Allerdings müssen auch bei kleineren Reparaturen entstehende Stäube mit einem Industriesauger der Verwendungskategorie H abgesaugt werden.

 Quelle: BG Bau